Das Bundesdatenschutzgesetz gibt vor, dass das Gesetz auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch natürliche Personen dann keine Anwendung findet, wenn die Datenverarbeitung ausschliesslich für private oder familiäre Tätigkeiten erfolgt (§1, Absatz 2, Nr. 3 BDSG und §27, Absatz 1, Satz 2 BDSG vom 23.05.2001). Das Bundesdatenschutzgesetz findet deshalb auf Hobbygenealogen keine Anwendung.

1.
In allen Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des/der Betroffenen dazu vorliegt, ist die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung personenbezogener Daten uneingeschränkt zulässig.

2.
Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren Zustimmung und ohne Einhaltung von Schutzfristen zulässig, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod endet. Ein postmortal fortwirkender Persönlichkeitsschutz beschränkt sich auf den Schutz der Menschenwürde sowie den Schutz des allgemeinen Lebensbildes gegen grob ehrverletzende Entstellungen, Erniedrigungen und Herabwürdigungen, aber nicht auf die reinen Lebensdaten.

3.
Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auch lebender Personen ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen im Regelfall zulässig, wenn diese Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Wenn und soweit personenbezogene genealogische Grunddaten (Namen, Titel, Beruf, Lebensdaten) bereits öffentlich zugänglich sind, dann wird im Regelfall mit argumentativ nachvollziehbaren Gründen kaum geltend gemacht werden können, dass deren Erfassung, Weitergabe oder neuerliche Veröffentlichung Individualrechte des Betroffenen verletzt (arg. § 28, Absatz 1, Nr. 3 BDSG).

4.
Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung nur des Namens noch lebender Personen nebst familiärer Verknüpfung zu ihren Vor- und Nachfahren (noch lebende Personen ohne deren Einwilligung ebenfalls nur namentlich) ist ohne individuelle Einwilligung der Betroffenen auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zu Punkt 3 nicht vorliegen. Diese Vorgehensweise ist mit einer (zwar nicht unüberwindlichen, aber dennoch) so weitgehenden Anonymisierung und so wenig Information verbunden, dass darin eine privatrechtlich zu sanktionierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kaum gesehen werden kann, wenn berücksichtigt wird, was selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist. Sollte sich jemand trotzdem in seinen Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung seiner Daten beeinträchtigt fühlen, so bitte ich um kurze Rückmeldung per eMail. Ich werde dann diese Daten unverzüglich aus dem Internet entfernen oder soweit anonymisieren, dass eine Beziehbarkeit auf konkrete Personen ausgeschlossen ist.

5.
Ohne ausdrückliche Einwilligung lebender Personen wird davon Abstand genommen, personenbezogene Daten weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die über die in § 28 Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen.

  • Besonders auf die Angabe von Adressdaten Betroffener (Anschrift, Telefonnummer usw.) wird generell verzichtet.
  • Personenbezogene Auskunftsanfragen, die über die in §28, Absatz 3 BDSG genannten Daten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt